Nachlassinsolvenzverfahren

Verstirbt ein Insolvenzschuldner, so wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet.

Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kann aber auch unter anderem von den Erben und den Gläubigern eines überschuldeten Nachlasses beantragt werden.

Hierdurch wird die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf die im Nachlass befindlichen Vermögensgegenstände beschränkt. Es dient außerdem einer geordneten Befriediung der Nachlassgläubiger und der Sicherung des Nachlasses vor den Gläubigern des Erben.

Kontakt

Carsten D. Liersch

Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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